ChamTax ist ein kostenloser Rechner, der den tatsächlichen Betrag zeigt, den du nach Steuern von einem Powerball- oder Mega-Millions-Jackpot erhältst. So wird ein Gewinn in der US-Lotterie besteuert, wenn du steuerlich in Deutschland ansässig bist — eine in der Regel endgültige feste US-Bundesquellensteuer von 30%, und 0 € zusätzliche Steuer auf deutscher Seite.
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-20
Beispiel bei einem Gewinn von 1.000.000 $, ansässig in Deutschland
Bei einem Referenzkurs USD→EUR von etwa 0,865 entsprechen diese $700.000 netto ungefähr 605.500 € — der Rechner oben rechnet deinen eigenen Betrag mit einem Live-Wechselkurs um.
Nein — aber nicht, weil es einen speziellen ermäßigten Satz für ausländische Lotterien gibt. §2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählt in Verbindung mit §22 sieben Einkunftsarten abschließend auf (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte). Ein Gewinn aus reinem Glücksspiel — bei dem der Spieler keinerlei Einfluss auf das Ergebnis hat — lässt sich keiner dieser sieben Kategorien zuordnen. Zahlreiche deutsche Steuerportale (u. a. steuern.de, vlh.de, taxfix.de, smartsteuer.de, steuerstudies.de) bestätigen übereinstimmend: Der Gewinn ist damit „nicht steuerbar“ — er fällt schlicht aus dem Anwendungsbereich der Einkommensteuer heraus. Die einzige anerkannte Ausnahme betrifft „berufsmäßige“ Glücksspieler, die eine wiederkehrende, organisierte Tätigkeit daraus machen — eine Situation, die auf jemanden, der einfach einen Lottoschein gekauft und gewonnen hat, offensichtlich nicht zutrifft.
Dieses Prinzip gilt vollkommen identisch für einen Gewinn bei Lotto 6aus49 oder EuroJackpot wie für einen ausländischen Gewinn wie einen Powerball- oder Mega-Millions-Jackpot — das ist keine Sonderregel nur für ausländische Lotterien und auch keine Vorschrift, die nur inländische Spiele begünstigt: In beiden Fällen handelt es sich um denselben strukturellen Ausschluss aus dem Einkommensteuerrecht. Eine in Deutschland ansässige Person, die in der US-Lotterie gewinnt, schuldet daher keine zusätzliche deutsche Steuer auf diesen Gewinn, über das hinaus, was die USA bereits an der Quelle einbehalten.
Die USA besteuern ausländische Nicht-Ansässige auf Lotteriegewinne mit einem festen Bundessteuersatz von 30% (IRC §871(a)) — höher als die Regelung für US-Ansässige (24% Quellensteuer, Grenzsteuersatz bis 37%) — und behalten diesen Betrag sofort bei Auszahlung des Gewinns ein. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA senkt diesen Quellensteuersatz im Moment der Auszahlung nicht, sodass der Gewinn einer in Deutschland ansässigen Person in der US-Lotterie derselben Standard-Quellensteuer von 30% unterliegt wie bei Gewinnern aus den meisten anderen von diesem Rechner abgedeckten Ländern — das ist der Betrag, den du tatsächlich erhältst, und genau das zeigen die Zahlen dieses Rechners.
Es gibt dennoch möglicherweise einen Weg, im Nachhinein einen Teil davon zurückzuholen. Artikel 21 Absatz 1 („Andere Einkünfte“, Other Income) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA (Fassung von 1989, geändert durch das Protokoll von 2006/2007) weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die keinem anderen Artikel des Abkommens zugeordnet sind, mit der Formulierung „shall be taxable only in that State“ ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu (Originaltext direkt bei irs.gov/pub/irs-trty/germany.pdf geprüft). Anders als beim Vereinigten Königreich, Japan oder Frankreich (siehe die entsprechenden Anmerkungen zu diesen Ländern) konnte in der offiziellen, vom US-Finanzministerium veröffentlichten Technical Explanation zum Protokoll von 2006/2007 (irs.gov/pub/irs-trty/germanyte07.pdf, per pdftotext -layout direkt geprüft) keine ausdrückliche Nennung von „gambling“ als Beispiel für Artikel 21 gefunden werden. Die Einschätzung stützt sich hier also auf den Wortlaut des Abkommenstextes selbst sowie die strukturelle Konsistenz mit den übrigen untersuchten Ländern — ein plausibler, aber etwas weniger stark belegter Ansatz als dort, wo eine ausdrückliche Nennung im Finanzministeriumsdokument vorliegt. Das kann dennoch eine plausible Grundlage sein, nachträglich ein US-Formular 1040-NR (zusammen mit Formular 8833 zur Offenlegung der Abkommensposition) einzureichen und einen Teil oder die gesamten einbehaltenen 30% zurückzufordern. Automatisch geschieht das nicht: Keine US-Bundesstaats-Lotteriebehörde wendet diese Abkommensbefreiung nachweislich schon bei der Auszahlung an, wie es manche Casinos für regelmäßige ausländische Spieler tun, und ein bestätigter Rückerstattungsfall speziell für einen Lotteriegewinn ist nicht dokumentiert. Eine auf grenzüberschreitendes Steuerrecht spezialisierte Fachperson kann einschätzen, ob sich dieser Schritt in deiner Situation lohnt.
Der Gewinn selbst ist steuerfrei, aber was du anschließend damit machst, unterliegt den normalen steuerlichen Regeln — eine allgemeine Unterscheidung, die für jedes Kapital gilt, nicht nur für einen Lotteriegewinn. Legst du einen Teil des Gewinns auf einem Spar- oder Tagesgeldkonto, in Aktien oder Fonds an, unterliegen die danach entstehenden Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer von pauschal 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Steuer und ggf. Kirchensteuer, falls kirchensteuerpflichtig) — eine allgemeine Regel der Kapitalertragsbesteuerung, unabhängig von der Herkunft des angelegten Kapitals.
⚠️ Schenkungsteuer — separater Vorgang, nicht Teil des Gewinns selbst
Der Gewinn selbst bleibt wie oben beschrieben steuerfrei. Gibst du später einen Teil davon an Familienmitglieder weiter, kann diese Schenkung aber eigenständig unter das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fallen: Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €, Enkel von 200.000 € — jeweils alle 10 Jahre erneut nutzbar — Beträge darüber unterliegen einem progressiven Satz von 10–50% je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe. Das betrifft ausdrücklich nicht den Gewinn an sich, sondern nur den späteren Schritt, ihn an andere weiterzugeben.
Eine große Summe aus den USA auf ein deutsches Bankkonto zu überweisen, löst an sich keine zusätzliche Steuer aus, und es gibt — anders als in manchen Ländern — keinen festen gesetzlichen Betragsgrenzwert, der eine Meldung auslöst. Deutsche Banken unterliegen den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) und müssen eine Verdachtsmeldung an die FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, bei der Generalzolldirektion) abgeben, sobald sie einen Verdacht bezüglich der Herkunft der Mittel haben — ohne festen Betragsgrenzwert, das liegt im Ermessen der Bank. Ein dokumentierter, legitimer Lotteriegewinn ist für sich genommen nicht verdächtig. Die EU-weite 10.000-€-Regel für Bargeldmeldungen gilt nur für physisch mitgeführtes Bargeld an EU-Außengrenzen, nicht für Banküberweisungen — die beiden sollte man nicht verwechseln.
Bei einer großen, ungewöhnlichen Überweisung kann die Bank im Rahmen ihrer verstärkten Sorgfaltspflichten (GwG) nach dem Herkunftsnachweis fragen — halte die Gewinnbestätigung des Lotteriebetreibers griffbereit, um schnell antworten zu können.
Sieh deinen genauen Auszahlungsbetrag als in Deutschland Ansässige(r)
Rechner öffnen →Die USA behalten zunächst einen festen Bundessteuersatz von 30% auf Lotteriegewinne ein, die an ausländische Nicht-Ansässige ausgezahlt werden (IRC §871(a)) — noch bevor das Geld überhaupt dein Konto erreicht. Auf deutscher Seite sieht die Antwort anders aus: §2 Abs. 3 in Verbindung mit §22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählt sieben Einkunftsarten abschließend auf, und Gewinne aus reinen Glücksspielen wie Lotterien gehören zu keiner davon — der Gewinn ist damit schlicht „nicht steuerbar“, unabhängig davon, ob es sich um eine deutsche oder eine ausländische Lotterie handelt. Ein in Deutschland steuerlich Ansässiger schuldet daher auf einen Powerball- oder Mega-Millions-Gewinn keine zusätzliche deutsche Einkommensteuer. Die 30%ige US-Quellensteuer ist damit im Wesentlichen die gesamte Steuergeschichte dieses Gewinns.
Ja, aus genau demselben Grund. Da Gewinne aus reinem Glücksspiel keiner der sieben Einkunftsarten des §2 Abs. 3 EStG zugeordnet werden können, gilt diese Nichtsteuerbarkeit gleichermaßen für einen Lotto-6aus49- oder EuroJackpot-Gewinn wie für einen ausländischen Jackpot von Powerball oder Mega Millions — das ist keine Sonderregel nur für ausländische Lotterien und auch keine Vorschrift, die nur inländische Spiele begünstigt, sondern derselbe strukturelle Ausschluss aus dem Einkommensteuerrecht in beiden Fällen: Der Gewinn selbst fällt schlicht in keine steuerpflichtige Einkunftsart, egal in welchem Land der Schein gekauft wurde.
Der Gewinn selbst ist steuerfrei, aber was du anschließend damit machst, unterliegt den normalen Regeln. Legst du einen Teil auf einem Spar- oder Tagesgeldkonto, in Aktien oder Fonds an, unterliegen die danach entstehenden Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne der Abgeltungsteuer von pauschal 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) — eine allgemeine Regel der Kapitalertragsbesteuerung, unabhängig von der Herkunft des angelegten Kapitals. Verschenkst du später einen Teil des Gewinns an Familienmitglieder, ist das ebenfalls ein separater Vorgang: Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bleiben Schenkungen bis zu den persönlichen Freibeträgen steuerfrei (Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 € — alle 10 Jahre erneut nutzbar), Beträge darüber unterliegen einem progressiven Schenkungsteuersatz. Beides betrifft nicht den Gewinn selbst, sondern erst das, was später daraus wird.
Möglicherweise, über ein nachträgliches US-Steuerverfahren — automatisch passiert das nicht. Artikel 21 Absatz 1 („Andere Einkünfte“) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die keinem anderen Artikel des Abkommens zugeordnet sind, ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu — mit derselben Formulierung („shall be taxable only in that State“) wie in den entsprechenden Artikeln anderer US-Abkommen. Anders als bei einigen anderen Ländern (Vereinigtes Königreich, Japan, Frankreich) konnte in der offiziellen Technical Explanation des US-Finanzministeriums zum Abkommensprotokoll von 2006/2007 keine ausdrückliche Nennung von „gambling“ (Glücksspiel) als Beispiel für Artikel 21 gefunden werden — die Einschätzung stützt sich hier also auf den Wortlaut des Abkommenstextes selbst und die strukturelle Konsistenz mit den übrigen untersuchten Ländern, ein etwas geringerer Grad an Gewissheit als dort, wo eine ausdrückliche Nennung vorliegt. Das kann für in Deutschland Ansässige dennoch eine plausible Grundlage sein, nachträglich ein US-Formular 1040-NR einzureichen und einen Teil oder die gesamten einbehaltenen 30% zurückzufordern. Das ist nicht garantiert, und dieses Verfahren ist in der Praxis deutlich weniger dokumentiert als das Rückerstattungsverfahren, das manche Casinos für regelmäßige ausländische Spieler anbieten — vor jedem Schritt lohnt sich der Rat einer auf internationales Steuerrecht spezialisierten Fachperson. In jedem Fall bleiben die 30% das, was im Moment der Auszahlung tatsächlich einbehalten wird — genau das zeigen die Zahlen dieses Rechners.
Möglich, aber als Routinekontrolle, kein Steuerproblem. Deutsche Banken müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eine Verdachtsmeldung an die FIU Deutschland abgeben, sobald sie einen Verdacht bezüglich der Herkunft der Mittel haben — ohne festen Betragsgrenzwert. Ein dokumentierter, legitimer Lotteriegewinn ist für sich genommen nicht verdächtig. Die EU-weite 10.000-€-Regel gilt nur für physisch mitgeführtes Bargeld an EU-Außengrenzen, nicht für Banküberweisungen. Bei einer großen, ungewöhnlichen Überweisung kann die Bank nach dem Herkunftsnachweis fragen — halte die Gewinnbestätigung griffbereit.
Diese Seite ist ausschließlich ein Informationssimulator und vermittelt oder erleichtert nicht den Kauf von Lottoscheinen. Die tatsächlich geschuldete Steuer hängt von deiner individuellen Situation sowie dem zum Zeitpunkt deiner Erklärung geltenden Steuerrecht/Wechselkurs ab — konsultiere eine qualifizierte Steuerberatung, die mit den Steuersystemen beider Länder vertraut ist.